{"id":56489,"date":"2022-09-20T10:25:15","date_gmt":"2022-09-20T08:25:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spring-reiter.de\/?p=56489"},"modified":"2022-09-20T13:39:03","modified_gmt":"2022-09-20T11:39:03","slug":"staatsanwaltschaft-muenster-stellt-ermittlungsverfahren-gegen-ludger-beerbaum-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.spring-reiter.de\/en\/index.php\/2022\/09\/20\/staatsanwaltschaft-muenster-stellt-ermittlungsverfahren-gegen-ludger-beerbaum-ein\/","title":{"rendered":"Staatsanwaltschaft M\u00fcnster stellt Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum ein"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ludger Beerbaum in einer Stellungnahme: \u201eDie Einstellung des Verfahrens best\u00e4tigt mich.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Hier lesen Sie die Begr\u00fcndung der Staatsanwaltschaft: <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft M\u00fcnster<\/strong><br>Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tier\u0002schutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (\u00a7 170<br>Abs. 2 Strafprozessordnung).<br>Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Fernsehbeitrag vom 11.01.2022, in dem (m\u00f6glicherweise im Jahr 2019) versteckt gefertigte Filmaufnahmen gezeigt wurden, die auf der Reitanlage des Beschuldig\u0002ten und einem dortigen Trainingsplatz aufgenommen worden sein sollen. Auf diesen Aufnahmen ist unter anderem eine Sequenz zu sehen, in der ein Springreiter mit seinem Pferd \u00fcber ein Hindernis springt und wie eine weitere Person genau in diesem Moment eine Stange in Richtung der<br>Vorderbeine des springenden Pferdes h\u00e4lt, das von der Stange getroffen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster hat nachfolgend Ermittlungen aufgenom\u0002men und den Sachverhalt auf strafrechtliche Relevanz (\u00a7 17 Tierschutz\u0002gesetz) gepr\u00fcft.<br>Nach dieser Vorschrift wird in den hier nur in Betracht kommenden Alter\u0002nativen des \u00a7 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz bestraft, wer einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden (\u00a7 17 Nr. 2 a)<br>Tierschutzgesetz) oder aber l\u00e4nger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden (\u00a7 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz) zu\u0002f\u00fcgt. Zentrales Kriterium f\u00fcr eine Strafbarkeit ist mithin der Nachweis, dass einem Tier \u201eerhebliche Schmerzen oder Leiden\u201c zugef\u00fcgt worden sind.<br>Der Beschuldigte hat sich anwaltlich vertreten dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass auf den Filmaufnahmen ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu erkennen sei, insbesondere w\u00fcrden die &#8211; so die Wortwahl in dem an\u0002waltlichen Schriftsatz \u201etouchierten\u201c &#8211; Tiere keine Schmerzerscheinungen oder Verhaltensauff\u00e4lligkeiten zeigen. Im \u00dcbrigen hat er darauf verwie\u0002sen, dass in seinem Betrieb stets nur die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung anerkannten Trainingsmethoden eingesetzt w\u00fcrden. Zu<br>keinem Zeitpunkt sei in diesem Zusammenhang \u201etouchierten\u201c Tieren, die zudem an den ber\u00fchrten K\u00f6rperteilen durch Bandagen bzw. Gamaschen gesch\u00fctzt seien, erhebliche Schmerzen zugef\u00fcgt worden.<br>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich bei dem Reiter auf der Film\u0002sequenz \u00fcberhaupt um den Beschuldigten handelt bzw. der Beschuldigte die vorgeworfene Methode veranlasst oder hiervon Kenntnis gehabt hat, l\u00e4sst sich nach den durchgef\u00fchrten Ermittlungen nicht nachweisen, dass dem betroffenen Pferd durch den Kontakt mit der Stange \u2013 wie es die Strafvorschrift voraussetzt \u2013 \u201eerhebliche\u201c Schmerzen oder Leiden zuge\u0002f\u00fcgt worden sind. Es gen\u00fcgt f\u00fcr ein strafw\u00fcrdiges Verhalten nicht jede<br>(kurzzeitige) Beeintr\u00e4chtigung tierischen Wohlbefindens; diese Beein\u0002tr\u00e4chtigung muss vielmehr nach Art und Dauer gewichtig (\u201eerheblich\u201c) sein. Wie auch in gleichgelagerten Verfahren wegen des Vorwurfs einer<br>Straftat nach dem Tierschutzgesetz muss stets im konkreten Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung verschiedener Aspekte bzw. Faktoren und der Gesamtumst\u00e4nde nachgewiesen werden, dass einem Tier durch ein vor\u0002geworfenes Verhalten (oder ein Unterlassen) erhebliche (mit anderen Worten \u201ebetr\u00e4chtliche\u201c) Schmerzen oder Leiden zugef\u00fcgt werden. Eine festgeschriebene Bestimmung, ab welcher Tathandlung zwangsl\u00e4ufig die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht bzw. \u00fcberschritten ist, gibt es dabei<br>gerade nicht. Die hier vorliegende in Augenschein genommene und ausgewertete Videosequenz l\u00e4sst einen entsprechenden Nachweis (insbesondere durch einen R\u00fcckschluss aus dem Verhalten des Pferdes) nicht zu. Das zust\u00e4ndige Veterin\u00e4ramt hat zudem direkt Anfang Januar 2022 (mithin unverz\u00fcglich nach Bekanntwerden der Vorw\u00fcrfe) den betroffenen Hofa ufgesucht und keine Verst\u00f6\u00dfe oder klinische Auff\u00e4lligkeiten bei den Tieren bzw. tierschutzrechtliche Verst\u00f6\u00dfe dokumentiert. Aus dem Pr\u00fcf\u0002bericht des Veterin\u00e4ramtes ergibt sich zudem, dass auch in der Vergan\u0002genheit bei den zahlreichen Exportuntersuchungen durch die beteiligten Tier\u00e4rzte keine tierschutzrechtlichen Verst\u00f6\u00dfe festgestellt worden seien.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Botzenhardt<br>Oberstaatsanwal<\/p>\n\n\n\n<p><br>Anmerkung:<br>Ohne rechtliche Bedeutung war f\u00fcr die Entscheidung der Staatsanwalt\u0002schaft, ob die auf der Sequenz erkennbare Vorgehensweise nach den Statuten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung regelkonform gewesen ist. Denn selbst wenn ein Regelversto\u00df vorliegen sollte, w\u00e4re dies nicht gleichbedeutend mit einer Straftatbegehung. Die Pr\u00fcfung eventuell regel\u0002widriger Trainingsmethoden obliegt der Deutschen Reiterlichen Vereini\u0002gung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 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