Staatsanwaltschaft Münster stellt Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum ein
Ludger Beerbaum: „Die Einstellung des Verfahrens bestätigt mich.“ Foto: spring.reiter.de

Staatsanwaltschaft Münster stellt Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum ein

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Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Ludger Beerbaum in einer Stellungnahme: „Die Einstellung des Verfahrens bestätigt mich.“

Hier lesen Sie die Begründung der Staatsanwaltschaft:

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Münster
Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170
Abs. 2 Strafprozessordnung).
Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Fernsehbeitrag vom 11.01.2022, in dem (möglicherweise im Jahr 2019) versteckt gefertigte Filmaufnahmen gezeigt wurden, die auf der Reitanlage des Beschuldigten und einem dortigen Trainingsplatz aufgenommen worden sein sollen. Auf diesen Aufnahmen ist unter anderem eine Sequenz zu sehen, in der ein Springreiter mit seinem Pferd über ein Hindernis springt und wie eine weitere Person genau in diesem Moment eine Stange in Richtung der
Vorderbeine des springenden Pferdes hält, das von der Stange getroffen wird.


Die Staatsanwaltschaft Münster hat nachfolgend Ermittlungen aufgenommen und den Sachverhalt auf strafrechtliche Relevanz (§ 17 Tierschutzgesetz) geprüft.
Nach dieser Vorschrift wird in den hier nur in Betracht kommenden Alternativen des § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz bestraft, wer einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 a)
Tierschutzgesetz) oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz) zufügt. Zentrales Kriterium für eine Strafbarkeit ist mithin der Nachweis, dass einem Tier „erhebliche Schmerzen oder Leiden“ zugefügt worden sind.
Der Beschuldigte hat sich anwaltlich vertreten dahingehend geäußert, dass auf den Filmaufnahmen ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu erkennen sei, insbesondere würden die – so die Wortwahl in dem anwaltlichen Schriftsatz „touchierten“ – Tiere keine Schmerzerscheinungen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Im Übrigen hat er darauf verwiesen, dass in seinem Betrieb stets nur die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung anerkannten Trainingsmethoden eingesetzt würden. Zu
keinem Zeitpunkt sei in diesem Zusammenhang „touchierten“ Tieren, die zudem an den berührten Körperteilen durch Bandagen bzw. Gamaschen geschützt seien, erhebliche Schmerzen zugefügt worden.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Reiter auf der Filmsequenz überhaupt um den Beschuldigten handelt bzw. der Beschuldigte die vorgeworfene Methode veranlasst oder hiervon Kenntnis gehabt hat, lässt sich nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachweisen, dass dem betroffenen Pferd durch den Kontakt mit der Stange – wie es die Strafvorschrift voraussetzt – „erhebliche“ Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind. Es genügt für ein strafwürdiges Verhalten nicht jede
(kurzzeitige) Beeinträchtigung tierischen Wohlbefindens; diese Beeinträchtigung muss vielmehr nach Art und Dauer gewichtig („erheblich“) sein. Wie auch in gleichgelagerten Verfahren wegen des Vorwurfs einer
Straftat nach dem Tierschutzgesetz muss stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte bzw. Faktoren und der Gesamtumstände nachgewiesen werden, dass einem Tier durch ein vorgeworfenes Verhalten (oder ein Unterlassen) erhebliche (mit anderen Worten „beträchtliche“) Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Eine festgeschriebene Bestimmung, ab welcher Tathandlung zwangsläufig die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht bzw. überschritten ist, gibt es dabei
gerade nicht. Die hier vorliegende in Augenschein genommene und ausgewertete Videosequenz lässt einen entsprechenden Nachweis (insbesondere durch einen Rückschluss aus dem Verhalten des Pferdes) nicht zu. Das zuständige Veterinäramt hat zudem direkt Anfang Januar 2022 (mithin unverzüglich nach Bekanntwerden der Vorwürfe) den betroffenen Hofa ufgesucht und keine Verstöße oder klinische Auffälligkeiten bei den Tieren bzw. tierschutzrechtliche Verstöße dokumentiert. Aus dem Prüfbericht des Veterinäramtes ergibt sich zudem, dass auch in der Vergangenheit bei den zahlreichen Exportuntersuchungen durch die beteiligten Tierärzte keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt worden seien.

Botzenhardt
Oberstaatsanwal


Anmerkung:
Ohne rechtliche Bedeutung war für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob die auf der Sequenz erkennbare Vorgehensweise nach den Statuten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung regelkonform gewesen ist. Denn selbst wenn ein Regelverstoß vorliegen sollte, wäre dies nicht gleichbedeutend mit einer Straftatbegehung. Die Prüfung eventuell regelwidriger Trainingsmethoden obliegt der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.