Aufklärung über positive Dopingproben auf der Westfälischen Hauptkörung 2020
Er wurde von Helgstrand ersteigert: Hengst „Darling`s Dream“ Foto: Reckimedia

Aufklärung über positive Dopingproben auf der Westfälischen Hauptkörung 2020

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Das Westfälische Pferdestammbuch steht seit Jahren für einen sauberen und transparenten Körplatz. Wie bereits in den Vorjahren, wurden anlässlich der Westfälischen Hauptkörung vom 22. bis 25. November 2020 in Münster-Handorf von den 50 gekörten Hengsten Blutproben gezogen und diese alle wie in der Vergangenheit ausgewertet. In den Vorjahren wurden die Ergebnisse nach abschließender Beurteilung des Sachverhalts sowie in Rücksprache mit allen Beteiligten stets zeitnah veröffentlicht. In diesem Jahr ist uns eine beteiligte Partei zuvor gekommen, da aus unserer Sicht der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt worden ist.

Im Rahmen der Analyse wurden bei zwei Hengsten die Substanzen Koffein sowie Theophyllin festgestellt. Bei diesen Hengsten handelt es sich um den ersten Reservesieger v. Diamond Deluxe/Lissaro (Ausst.: Wilhelm Rüscher-Konermann, Greven; Käufer: Helgstrand Dressage, Dänemark) sowie einen Hengst v. For Final/Lissaro (Ausst.: Bernhard Hustert, Warendorf; Eigentümer: NRW Landgestüt Warendorf). Da beide Hengste von demselben Ausbildungsbetrieb (Hengststation Rüscher-Konermann, Greven) vorgestellt wurden, kontaktierten wir neben den Besitzern auch diesen Ausbildungsstall.

Der Ausbildungsbetrieb Rüscher-Konermann zeigte sich von Anfang an kooperativ und stark daran interessiert, die Ursachen der positiven Medikationskontrolle aufzuklären. Die veranlassten B-Proben, eine Futtermittelanalyse sowie Blutproben einer Kontrollgruppe (zwei weitere Pferde aus dem Bestand des Ausbildungsbetriebs) lieferten eindeutige Erkenntnisse dahingehend, dass die gefundenen Substanzen über eine Futtermittelkontamination in die Pferde gelangt sind. Da es sich vor diesem Hintergrund bei den oben beschriebenen positiven Ergebnissen um eine besondere Fallkonstellation handelt, ist ein weiteres Vorgehen deutlich komplizierter als man es zunächst annehmen würde. So macht es schon einen Unterschied, ob ein Hengst einer vom Aussteller veranlassten bewussten medikamentösen Behandlung unterzogen wurde oder aber, wie vorliegend, ein erhobener Befund nachweislich auf einer dem Aussteller nicht vorwerfbaren Futtermittelkontamination beruht.

Für das Nordrhein-Westfälische Landgestüt kommt eine Rückgabe des Hengstes v. For Final/Lissaro nicht in Frage, da sie von der Qualität des Hengstes überzeugt sind und die Futtermittelkontamination nach Aussage von Landstallmeisterin Kristina Ankerhold keinerlei Auswirkungen oder Einfluss auf die Qualität des Pferdes oder die Vorstellung anlässlich der Körung hat bzw. hatte.  

Die Helgstrand ApS war ebenfalls an einer außergerichtlichen Einigung mit dem Westfälischen Pferdestammbuch und dem Aussteller interessiert. Hierbei war in den vergangenen Wochen allerdings keine Einigung zu erreichen.

In einer Veröffentlichung vom 02. März 2021 begründet die Helgstrand Dressage ApS die Nichtteilnahme des Hengstes „Darlings´s Dream“ v. Diamond Deluxe/Lissaro an ihrer Hengstschau mit einem positiven Dopingtest des Hengstes, führt Beschwerde über eine Untätigkeit des Westfälischen Pferdestammbuchs und bringt ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass der formulierten Forderung nach Rückabwicklung des Kaufvertrages seitens des Verbandes nicht unverzüglich Folge geleistet werde.

Diese gegenüber dem Westfälischen Pferdestammbuch erhobenen Vorwürfe können nicht unkommentiert bleiben.

Hierzu im Einzelnen:

1.

Richtig ist, dass die Helgstrand Dressage ApS auf der Auktion anlässlich der Westfälischen Körung den Hengst „Darling`s Dream“ zu einem Zuschlagpreis in Höhe von 600.000,00 € ersteigert hat.

Richtig ist auch, dass im Zuge einer nach erfolgter Körung durchgeführten Medikationskontrolle ein positiver Befund bei dem Hengst zu verzeichnen war. So ergab das Analyseergebnis das Vorhandensein von Koffein und Theophyllin. Hierüber sind sowohl der seinerzeitige Aussteller des Hengstes als auch die Helgstrand Dressage ApS in Kenntnis gesetzt worden.

Wie oben bereits erwähnt, haben eingeleiteten Recherchen zu der gesicherten Erkenntnis geführt, dass dieser positive Befund auf eine Futtermittelkontamination durch Aufnahme verunreinigten Futtermittels eines Herstellers zurückzuführen ist. Es handelte sich um ein handelsübliches Mash, bei dem offensichtlich die zu dem positiven Befund führende Verunreinigung aufgetreten ist. Vorstehender Erkenntnisgewinn ist auch eindeutig durch entsprechende Futtermittelanalysen nachgewiesen. Auch hierüber wurde die Helgstrand Dressage ApS in Kenntnis gesetzt.

2.

Der erhobene Vorwurf einer Untätigkeit des Westfälischen Pferdestammbuchs ist unverständlich und auch unzutreffend.

Richtig ist, dass ein in Ansehung der Satzungsbestimmungen vorgesehener Widerruf der Körung bislang noch nicht ausgesprochen wurde. Dies hat seinen Grund allerdings in der besonderen, oben beschriebenen Fallkonstellation. Die Beurteilung des Falles ist somit auch für das Westfälische Pferdestammbuch schwierig.

Aus diesem Grund und da es sich bei einer Körung um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, hat das Westfälische Pferdestammbuch sich zunächst an das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW in Düsseldorf gewandt um eine entsprechende Entscheidung darüber herbeizuführen, ob wegen der konkret vorliegenden besonderen Fallkonstellation das positive Körurteil aufrecht erhalten bleiben soll oder ob ein entsprechender Widerruf der Körung durchzuführen ist.

Das Westfälische Pferdestammbuch ist davon ausgegangen, dass es auch im Sinne der Helgstrand Dressage ApS ist, das positive Körurteil aufrecht zu erhalten, zumal der Hengst auch zeitlich gesehen nach Kenntnis des positiven Befundes von der Helgstrand Dressage ApS beworben wurde.

3.

Soweit die weitere Vorgehensweise betroffen ist, so wird diese vorab von der bereits avisierten Entscheidung des zuständigen Ministeriums abhängig sein.

Sollte das Ministerium aufgrund der bestehenden besonderen Situation das Körurteil ausdrücklich aufrechterhalten, würde sich das Westfälische Pferdestammbuch einer dementsprechenden Entscheidung anschließen.

Rechtsnachteile für die Helgstrand Dressage ApS wären für diesen Fall auch nicht gegeben.

Sollte das Ministerium, was gegenwärtig noch nicht beurteilbar ist, das Körurteil nicht ausdrücklich aufrechterhalten und in Konsequenz dessen die weitere Vorgehensweise dem Westfälischen Pferdestammbuch obliegen, so würde in Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Bestimmungen die Körung zu widerrufen sein. Hiermit ist allerdings noch keine endgültige Entscheidung über eine Aberkennung der Körung verbunden. Dem Aussteller verbleibt für den Fall des Widerrufs der Körung die Möglichkeit eines Rechtsmittels in Form einer Widerspruchseinlegung, über die sodann von der hierfür berufenen Widerspruchkommission zu entscheiden sein wird.

Vorstehende Ausführungen belegen, dass jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die Bestandskraft des Körurteils nicht abschließend prognostizierbar ist. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die ministerielle Einschaltung durch das Westfälische Pferdestammbuch der Helgstrand Dressage ApS ebenso mitgeteilt worden ist, wie die zuvor beschriebene weitergehende Vorgehensweise, die letztendlich von der Entscheidung des zuständigen Ministeriums abhängig ist.

Es liegt selbstverständlich auch im Interesse des Westfälischen Pferdestammbuchs, diesen „Sonderfall“ aufzuarbeiten und schnellstmöglich zu klären. Dennoch erfordert eine qualitative Klärung einen gewissen Zeitrahmen.

4.

Was schlussendlich die Frage des geforderten Rücktritts von dem seinerzeit geschlossenen Kaufvertrag betrifft, so wird die Frage der Berechtigung des ausgesprochenen Rücktritts von der vorab zu entscheidenden Vorfrage der Aufrechterhaltung oder aber auch des bestandskräftigen Widerrufs der Körung, sowie weitergehender rechtlicher Vorgaben, die an dieser Stelle nicht vertiefend dargelegt werden sollen, abhängig sein.

Bei allem Verständnis dafür, dass die Helgstrand Dressage ApS aus subjektiver Sicht auf eine zu ihren Gunsten lautende Entscheidung zur Rückabwicklung drängt, sind  unabhängig von den Interessen der Käuferseite von Seiten des Westfälischen Pferdestammbuchs in gleichem Maße auch die Interessen des Ausstellers als Mitglied des Westfälischen Pferdestammbuchs zu berücksichtigen, wobei die entsprechende Beurteilung auf dem Boden gebotener Neutralität zu erfolgen hat.

Gegenwärtig kann konkret noch kein abschließendes Ergebnis prognostiziert werden, da dieses von der zuvor beschriebenen Beantwortung der Vorfragen abhängig ist.